Es gibt keine Gebührenordnung oder -tarife für Rechtsbeistand in Frankreich. Die Honorare werden daher zwischen dem Mandanten und dem Anwalt ausgehandelt. Sie variieren je nach der Komplexität des Falles.
In jedem Fall verlangen die Regeln des Anwaltsberufs, dass mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung geschlossen wird und dass der Mandant zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert wird, sobald ein Fall eröffnet und übernommen wird, bevor der Anwalt tätig wird. Die Höhe dieser Bestimmung hängt von der Komplexität des Falles ab. Der Anwalt zieht dann seine Arbeitszeit von diesem Vorschuss ab, und zwar nach dem in der Vereinbarung angegebenen Stundensatz.
Für Umweltverbände oder Einzelpersonen mit reduzierten Ressourcen erhebt die Kanzlei eine reduzierte Gebühr von 200€ exkl. MwSt. Für Unternehmen und Behörden beträgt der Stundensatz in der Regel 300 € exkl. MwSt.
Wenn die Komplexität und die Auswirkungen des Falles begrenzt erscheinen, ist es möglich, ein festes Honorar zu vereinbaren, das zwischen dem Anwalt und dem Mandanten bis zum Ende des Verfahrens gilt. Die genauen Schritte, die in dieser festen Gebühr enthalten sind, sind in der Gebührenvereinbarung detailliert aufgeführt.
Bestimmte Arten von Fällen können auch zur Unterzeichnung einer Vereinbarung führen, die eine begrenzte feste Gebühr vorsieht, die zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht wird, ergänzt durch eine Ergebnisgebühr, die sich nach dem Ergebnis in Form von finanziellen Gewinnen oder Einsparungen richtet, die der Anwalt erzielt hat und die am Ende des Verfahrens zurückgefordert wird.
Nota Bene : Die für den Anwaltsberuf geltenden Gesetze verbieten es sich ausschließlich auf ein Erfolgshonorar zu einigen.
Die erste Konsultation
Während der ersten Konsultation, in Form eines Interviews, besprechen wir mit Ihnen ausführlich Ihre Schwierigkeiten, Ihre rechtlichen Fragen, die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche und die mit Ihrem Fall verbundenen Kosten. Die Gebühr für diese erste Konsultation wird auf 200 € (exkl. MwSt.) festgelegt.
Bei diesem ersten Gespräch wird auch geprüft, ob die Anwaltskosten von einem Dritten übernommen werden können, insbesondere wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Nicht erstattungsfähige Kosten
Wenn der Mandant in einem Gerichtsverfahren erfolgreich ist, hat er in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die Tatsache, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte einen Anwalt beauftragen musste. Dabei handelt es sich um eine Pauschalentschädigung, die als „nicht einklagbar" bezeichnet wird, jedoch nicht um eine Erstattung der tatsächlichen Kosten und Gebühren. Es obliegt dem Richter über die die Höhe der Entschädigung zu bestimmen.
Öffentliche Intervention
Für eine Intervention in öffentlichen, beruflichen, pädagogischen oder anderen Bereichen wird ein Honorar vereinbart, das sich nach der Art der angeforderten Dienstleistung und ihrem Zweck sowie nach den Ressourcen des Klienten richtet.
Aktenkosten werden im Allgemeinen zusätzlich zu den Gebühren erstattet, sofern nicht anders vereinbart.
Die unten aufgeführten Preise verstehen sich ohne Steuern. Es muss eine Mehrwertsteuer von derzeit 20% hinzugefügt werden.
Fotokopien:
- 0,2 € / Seite, in Schwarz-Weiß
- 0,4 € / Seite, in Farben
Versandkosten, für eingeschriebene Briefe oder große Pakete:
- zum Selbstkostenpreis
Reisekosten:
- öffentliche Verkehrsmittel: zum Selbstkostenpreis
- Auto: Festpreis pro Kilometer von 1,20€/Km
Kosten, die in der Akte anfallen und von Dritten (Gerichtsvollzieher, antragstellender Anwalt usw.) geltend gemacht werden, sind nicht in der Vergütung des Anwalts enthalten und werden ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt.
In einigen Fällen können die Gebühren von der „Artemisia-Vereinigung“ übernommen werden.
Artemisia ist eine internationale gemeinnützige Vereinigung (AISBL) nach belgischem Recht, die sich der rechtlichen Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Akteuren widmet, die sich für den Umweltschutz und die Wahrung der Menschenrechte einsetzen.
Die Berufung der Vereinigung wird durch eine Partnerschaft mit der Kanzlei Artemisia ermöglicht. Die Intervention der Vereinigung Artemisia ermöglicht es somit, das Gesetz und seine Fachleute in den Dienst der Zivilgesellschaft zu stellen, um die Wirksamkeit ihrer Kampagnen zum Schutz der Umwelt und der Achtung der Menschenrechte zu verbessern.
Um diese Unterstützung zu erhalten, können Anträge an die Vereinigung oder direkt an die Anwaltskanzlei gerichtet werden. Sie werden von der Kanzlei einer Evaluation unterzogen und dann von einem "Bewertungsausschuss" zur finanziellen Unterstützung durch die Vereinigung bewertet. Der Bewertungsausschuss entscheidet nach einem Schnellverfahren. Die ausgewählten Anträge werden dann nach der Unterzeichnung einer dreiseitigen Vereinbarung von der Kanzlei bearbeitet.
Weitere Informationen zu den Förderungsbedingungen und den praktischen Vorkehrungen für die Einreichung eines Antrags finden Sie hier.
45, rue Saint Ferdinand
75017 PARIS, FRANCE
Phone : +33 (0)9 83 96 99 30
Fax : +33 (0)9 81 38 48 57
email : contact@artemisia-lawyers.com